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London ist wahrlich kein Ort, an dem man sich in sexueller Hinsicht langweilen muss. Hunderte von kleinen und grossen Sexshops verteilen sich quer über das riesige Stadtgebiet. Hier man buchstäblich alles bekommen, was den Sex schöner macht – von 3D-Puppen bis zu Edelstahl-Toys. In den letzten Tagen geriet die britische Hauptstadt in die Schlagzeilen, weil einige Sexshop-Betreiber horrende Lizenzgebühren zahlen sollten. Sie reichten Klage ein und bekamen zur Überraschung vieler Beobachter Recht. Lesen Sie hier, was es mit diesem skurrilen Fall auf sich hat.
Um die Hintergründe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu verstehen, bedarf es keiner juristischen Ausbildung: Mehrere Sexshop-Besitzer aus dem Stadtteil Westminster sollten für die Bearbeitung ihrer Anträge auf Lizenzen Gebühren von knapp 38.000 Euro bezahlen. Das Kuriose daran: Für die eigentliche Bearbeitung waren nur 3.500 Euro fällig. Die zuständige Behörde verlangte jedoch weitere 34.200 Euro für die Verwaltung der Lizenzen. Zwar wird ein Grossteil der Verwaltungsgebühren bei einer Ablehnung des Antrags zurückerstattet – dies dürfte für die betroffenen Sexshop-Betreiber aber nur ein schwacher Trost gewesen sein.
Der Rechtsstreit, der erstinstanzlich vor dem britischen Supreme Court verhandelt wurde, drehte sich in erster Linie um den Teilbetrag von 34.200 Euro. Die Argumentation der Betreiber: Die zuständige Behörde in Westminster verstosse mit ihrer Forderung gegen die sogenannte EU-Dienstleistungsrichtlinie, welche besagt, dass die Gebühren für ein Genehmigungsverfahren verhältnismässig sein müssen. Angesichts der Tragweite des Falls wandten sich die Richter an den Europäischen Gerichtshof. Dieser befand, dass die Gebühren die Kosten des eigentlichen Genehmigungsverfahrens nicht übersteigen dürfen. Die Behörde könne keine Vorfinanzierung der Verwaltungskosten verlangen. Nun geht der Fall zurück an das oberste britische Gericht – das Urteil ist allerdings nur noch Formsache.
Bei aller Freude über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gab es unter den Sexshop-Eignern auch Irritationen. Da die Bürger des Vereinigten Königreiches sich Ende Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt aus der Europäischen Union entschieden haben, steht nun die Frage im Raum, wie sich dies auf den Fortgang des Rechtsstreits auswirkt. Zwar ist der Austritt noch nicht vollzogen – wenn sich das Königreich aber vollständig von der EU gelöst hat, gilt auch die oben erwähnte EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht mehr. Damit ändern sich die rechtlichen Grundlagen, sodass es über kurz oder lang zu einem weiteren Gerichtsprozess kommen wird. Ob die Richter auch dieses Mal im Sinne der Sexshop-Betreiber entscheiden werden, darf bezweifelt werden – nicht zuletzt deswegen, weil die Stadt London auf einem Schuldenberg von mehreren Milliarden Pfund sitzt.
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